Sozialrecht: BSG - Das Rentenformular ist fehlerhaft
Angehende Ruheständler werden nicht richtig informiert. Bei einem Rentenantrag werden angehende Ruheständler unzureichend über die Höhe ihrer Rente informiert. Was vielfach nur eine Vermutung war, hat nunmehr eine Bestätigung mit einem am 12.12.2011 verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts gefunden (Az. B 13 R 29/11 R).
Sozialrecht: BSG stärkt Datenschutz bei ALG II Bezug
Das Bundessozialgericht hat den Datenschutz von Hartz IV-Empfängern gestärkt. Es stellt klar, dass nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften jeder Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Jobcenter Dritten gegenüber den Leistungsbezug der klagenden Arbeitslosengeld II-Empfänger ohne deren Einverständnis offenbart. Das BSG hält dies in einer Entscheidung vom 25.01.2012 (Az.: B 14 AS 65/11 R) für unzulässig.
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Das BSG stellte fest, dass das beklagte Jobcenter durch ein Schreiben an und Telefonate mit einem Haus- und Grundbesitzerverein unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem es den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat.
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Das Jobcenter könne das Offenbaren der Sozialdaten auch nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es habe in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten müssen und daher vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.
Sehr geehrte Mandanten und Partner, liebe Freunde,
am Ende des alten Jahres danken wir für das uns weiterhin entgegengebrachte Vertrauen und die angenehme Zusammenarbeit und wünschen ein gutes erfolgreiches Jahr 2012.
Med Recht: Beweislastumkehr schon beim einfachen Behandlungsfehler
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 87/10) klargestellt, dass bereits bei einem einfachen Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht kommt, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich seine Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde.