Formell wird das Sozialrecht zwar als eine Unterform des Verwaltungsrechts verstanden, es existieren aber sowohl besondere Verfahrensregeln im Verhältnis Bürger - Behörde (SGB X) als auch spezielle Regeln des Gerichtsverfahrens; vor allem eine eigene Sozialgerichtsbarkeit mit in der Regel drei Instanzen und ein spezielles Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Es ist die wichtigste Aufgabe eines im Sozialrecht tätigen Rechtsanwaltes, diese besonderen Regeln zu beherrschen. Das ist aber keineswegs selbstverständlich, denn in der juristischen Ausbildung wird
das Sozialrecht in der Regel nicht behandelt. Deshalb ist es wichtig, dass sich Ratsuchende an Rechtsanwälte wenden, die spezielle Erfahrungen in diesem Bereich nachweisen können.
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Der soziale Rechtsstaat hat eine hohe Bedeutung in Deutschland. In den letzten Jahren hat sich aber deutlich gezeigt, dass die Auseinandersetzungen über die konkrete Ausgestaltung des Sozialstaats sowohl auf der politischen als auch auf der rechtlichen Ebene erheblich zugenommen haben. Leider ist diese Entwicklung mehrheitlich dadurch geprägt worden, dass die sozialen Leistungssysteme stärker reglementiert und die Leistungen teilweise reduziert wurden bzw. nicht an die reale Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst wurden. Auch deswegen haben Konflikte mit den Behörden über die Auslegung und Anwendung der bestehenden Gesetze zugenommen und werden weiter zunehmen.
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Ich stehe Ihnen gern mit anwaltlicher Beratung sowie mit Begleitung und Vertretung in Antrags-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zur Seite, um Ihre gesetzlichen Ansprüche durchzusetzen.
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Das Sozialrecht ist eines der breitest gefächerten Rechtsgebiete des deutschen Rechts. Die folgende Liste soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bereiche des Sozialrechts vermitteln:
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- Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV), Sozialgeld, Einstiegsgeld
- Arbeitslosengeld I, Arbeitsförderung, Leistungen zur Eingliederung an Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Gründungszuschuss
- Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
- Recht der gesetzlichen Rentenversicherung
- Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
- Recht der Kinder- und Jugendhilfe
- Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Verfahren und Aufgaben des Integrationsamtes, Feststellung eines höheren GdB
- Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung, Pflegegeld, Pflegestufe
- Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, persönliches Budget
- Hilfen für Blinde und Gehörlose
- Wohngeldgesetz, Recht über Wohngeld
- BAföG, Kindergeld, Elterngeld, Elternzeit
- Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigung
- Künstlersozialversicherungsgesetz, Künstlersozialkasse, Künstlersozialabgabe
- Asylbewerberleistungsgesetz
Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sowie von Ärzten untereinander, daneben die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes und das Meldewesen meldepflichtiger Krankheiten.
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Dieses Rechtsgebiet erstreckt sich nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der Honorierung von Privatpatienten (Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V mit Kassenzulassung, Honorierung für Allgemeinpatienten), aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbationsordnung, ärztliche Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer), zum kollegialen und rechtlichen Verhältnis zwischen Ärzten (Arztwerberecht, ärztliches Gesellschaftsrecht, Recht der Praxisübertragung) sowie spezielle Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs wie etwa die Röntgenverordnung.
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Im weiteren Sinne kann zu dem Gebiet des Medizinrechts auch das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Recht der Apotheken und das Pharmarecht gezählt werden. Dieser Bereich, der einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt aufweist, wird häufig auch Gesundheitsrecht genannt.